Sie leben in einer Lebensgemeinschaft und überlegen zu heiraten?

Wir erarbeiten mit Ihnen als unparteiischer Vertragserrichter eine faire und ausgewogene Lösung.

Wir begleiten Sie in allen  notariellen Belangen, die Sie für Ihre Partnerschaft / Ehe im Voraus treffen können.

Individuell anpassbar an die Bedürfnisse und Wünsche der Ehepartner kann bereits im Voraus vieles festgelegt werden, was im Falle einer Trennung von beiden Ehepartnern gewünscht ist, um Konflikte und Unsicherheiten im Fall einer Scheidung zu vermeiden.

Schafft Klarheit und Transparenz in der Ehe

Kann dazu beitragen, eine faire und gerechte Aufteilung von Vermögen und Schulden zu gewährleisten

Kann helfen, die emotionalen und finanziellen Kosten einer Scheidung zu minimieren

Unsere vertraglichen Dienstleistungen

Wir bieten umfassende Beratung bei der Erstellung von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen. Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die besten Lösungen für Sie zu finden.

Ehevertrag

Unser Notariat unterstützt Sie dabei, Ihre Ehe nach Ihren individuellen Bedürfnissen zu gestalten und Ihre rechtlichen Angelegenheiten klar zu regeln. 

In einem vertrauensvollen Beratungsgespräch erörtern wir gemeinsam Ihre Wünsche und Vorstellungen für den Ehevertrag. Wir klären sämtliche rechtlichen Aspekte und gestalten den Vertrag nach Ihren individuellen Bedürfnissen.

Ein Ehevertrag kann verschiedene Themen abdecken, wie zum Beispiel die Regelung des Güterstands, die Aufteilung von Vermögen und Schulden, erbrechtliche Aspekte oder Unterhaltsregelungen.

Wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten und helfen Ihnen, Ihre Wünsche rechtssicher und eindeutig zu formulieren.

Voraus- und Aufteilungsvereinbarung

Unser Notariat unterstützt Sie dabei, eine Voraus- und Aufteilungsvereinbarung zu gestalten, um Ihre Vermögenswerte gerecht und transparent aufzuteilen.

In einem vertraulichen Beratungsgespräch ermitteln wir Ihre individuellen Bedürfnisse und Anforderungen für die Voraus- und Aufteilungsvereinbarung. Wir klären sämtliche rechtlichen Aspekte und gestalten die Vereinbarung nach Ihren persönlichen Wünschen.

Eine Voraus- und Aufteilungsvereinbarung kann verschiedene Aspekte abdecken, wie zum Beispiel die Regelung von Schenkungen und Vorauszuweisungen, die Aufteilung von Immobilien oder Unternehmen, sowie die Regelung von Erbansprüchen.

Wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten und helfen Ihnen, klare und faire Regelungen für Ihre Vermögensaufteilung zu treffen.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Unser Notariat begleitet Sie einfühlsam und professionell bei der Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung, um Ihre Trennung in gegenseitigem Einvernehmen und mit klaren Regelungen zu gestalten.

In einem vertrauensvollen Beratungsgespräch erörtern wir Ihre individuellen Bedürfnisse und Anliegen für die Scheidungsfolgenvereinbarung. Wir klären sämtliche rechtlichen Aspekte und gestalten die Vereinbarung nach Ihren persönlichen Bedürfnissen.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann verschiedene Themen abdecken, wie zum Beispiel die Regelung des Unterhalts, die Aufteilung von Vermögen und Schulden, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder den Umgang mit gemeinsamem Eigentum.

Wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten und helfen Ihnen, eine faire und einvernehmliche Vereinbarung zu treffen.

Unser Ziel ist es, dass Sie und Ihr Partner Ihre Trennung in gegenseitigem Respekt und Verständnis gestalten können, um eine harmonische Basis für Ihre neue Lebensphase zu schaffen.

Partnerschaftsvertrag

Unser Notariat unterstützt Sie dabei, Ihre Partnerschaft mit einem verbindlichen Partnerschaftsvertrag zu stärken und klare Regelungen für eine harmonische Zusammenarbeit zu treffen.

In einem einführenden Beratungsgespräch ermitteln wir Ihre individuellen Bedürfnisse und Ziele für den Partnerschaftsvertrag. Wir klären sämtliche rechtlichen Aspekte und gestalten den Vertrag nach Ihren persönlichen Wünschen.

Ein Partnerschaftsvertrag kann verschiedene Themen abdecken, wie zum Beispiel die Aufteilung von gemeinsamen Ausgaben, die Regelung von Vermögensfragen, die Absicherung im Falle einer Trennung oder die Aufgabenverteilung innerhalb der Partnerschaft.

Unser Ziel ist es, dass Sie und Ihr Partner eine vertrauensvolle Basis für Ihre Partnerschaft schaffen und mögliche Konflikte durch eine transparente Vertragsregelung minimieren.

Fragen zum Thema Ehe, Lebensgemeinschaft, Scheidung

Der Familienvatereiner vierköpfigen Familie stirbt. Neben seinen minderjährigen Kindern hinterlässt er seine Ehefrau. Diese bangt um das Erbrecht am Haus, das ihrem Mann allein gehört hat. Ist dieses Bangen begründet?

Der Ehegatte hat im Erbrecht insofern eine Sonderstellung, als er kein Blutsverwandter ist, wie Kinder und Eltern. Wenn kein Testament vorhanden ist, richtet sich die gesetzliche Erbfolge des Ehegatten danach, wer die nächsten Verwandten des Verstorbenen sind. Hat der Verstorbene noch Kinder, dann beträgt die Erbquote des Ehegatten ein Drittel des Nachlassvermögens. Sind keine Kinder vorhanden, jedoch Eltern, die den Verstorbenen überlebt haben, dann beträgt die Erbquote des Ehegatten zwei Drittel des Nachlassvermögens. Sind auch keine Eltern des Verstorbenen vorhanden, erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass.

Darüber hinaus hat der Ehegatte neben der gesetzlichen Quote zusätzlich noch Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis. Dieses umfasst neben der Erbquote das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen; weiters das Recht auf Erhalt der zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Dazu gehört unter Umständen auch das gemeinsame Auto der Ehegatten. Auch wenn der Ehegatte im Testament nicht berücksichtigt ist, hat er dennoch Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil.

Wie dem Ehegatten stehen diese Rechte auch dem eingetragenen Partner zu.
Das Ehegattenerbrecht gilt auch bei getrennt lebenden, nicht geschiedenen Ehepaaren.

Achtung! Hinterlässt der Verstorbene keine Nachkommen, jedoch Eltern, und möchte, dass seine Ehegattin alleine erbt, muss er ein entsprechendes Testament errichten.

Ein äußerst vermögender Mann heiratet eine Frau aus eher bescheidenen Verhältnissen. Seine Freunde raten ihm zu einem Ehevertrag. Wozu dient ein Ehevertrag?

Unter Eheverträgen werden landläufig Vermögensregelungen für die Dauer der Ehe (Ehegüterverträge) oder für den Fall der Scheidung der Ehe (Vorwegvereinbarung) verstanden. Bei einer Scheidung ist oft nicht mehr feststellbar, welches Vermögen erst während der Ehe erstanden oder angespart wurde. Um einen Streit über die Aufteilung des ehelichen Vermögens zu vermeiden, kann der Abschluss eines Ehevertrages zweckmäßig sein. Diese Regelungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit teilweise der Form eines Notariatsaktes. Selbst wenn eine Vorwegvereinbarung formgültig geschlossen wird, unterliegt diese einer richterlichen Kontrolle. Wichtig ist dabei die Tatsache, dass die bloße Eheschließung selbst an den Vermögensverhältnissen beider Ehegatten nichts ändert – also die Ehe nicht automatisch zu einer Aufteilung des bisherigen Vermögens auf beide Ehegatten führt. Beim Inhalt der Eheverträge wird unterschieden zwischen ehelichen Ersparnissen, ehelichem Gebrauchsvermögen, Hausrat und Ehewohnung. Dabei hat der Gesetzgeber gewisse Schranken bei der Aufteilung des Vermögens gesetzt.

Von der Aufteilung ausgenommen sind etwa Sachen, die

  • von der Ehegattin/dem Ehegatten in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihr/ihm von Dritten geschenkt wurden,
  • dem persönlichen Gebrauch der Ehegattin/des Ehegatten allein (z. B. Schmuck) dienen,
  • der Ausübung eines Berufes (z. B. Bücher, PC, Werkzeug) dienen,
  • zu einem Unternehmen gehören bzw. Unternehmen als solche sowie Unternehmensanteile (außer bloße Wertanlagen).

Nach zwanzig Jahren Lebensgemeinschaft stirbt der Mann. Das Eingehen einer Ehe war dem Lebensgefährten genauso fremd wie der Gedanke an ein Testament. Im Verlassenschaftsverfahren erfährt die Lebensgefährtin, dass nunmehr die Geschwister des Mannes die Erben sind und sie leer ausgeht. Wie hätte dies vermieden werden können?

Der Begriff „Lebensgemeinschaft“ hat sich eingebürgert, ist jedoch bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich nicht geregelt. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Definition, wann eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Immer wieder gibt es Ansätze, dass die Lebensgemeinschaft rechtliche Wirkungen auslöst, so z. B. im Mietrechtsgesetz oder im Sozialversicherungsrecht. Im Erbrecht ist der Lebensgefährte seit 01.01.2017 zwar existent, jedoch sind seine Rechte beschränkt. Der Lebensgefährte hat unter bestimmten Voraussetzungen zwar ein außerordentliches Erbrecht, dieses geht jedoch den gesetzlichen Erben (Nachkommen, Verwandte) im Rang nach. Will man seinem Lebensgefährten von Todes wegen etwas hinterlassen, ist ein Testament unbedingt notwendig. Immerhin kann der Lebensgefährte nunmehr die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Sachen und die Wohnung des Verstorbenen für ein Jahr nach dessen Tod weiterbenützen.

Bei einem gemeinsamen Haushalt können besondere Probleme entstehen. Es kommt auch vor, dass eine Immobilie nur von einem Lebensgefährten erworben wird, aber Zahlungen zwischen beiden Lebensgefährten fließen. Hiefür sollte unbedingt geregelt werden, ob diese Zahlungen rückzuerstatten sind, wenn die Lebensgemeinschaft beendet wird.
Bei Lebensgemeinschaften ist vieles gesetzlich nicht geregelt – wichtig ist daher, alles schriftlich zu dokumentieren.

Sicherheit durch klare Verträge und vollstreckbare Notariatsakte.

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