Sie leben in einer Lebensgemeinschaft und überlegen zu heiraten?
Wir begleiten Sie in allen notariellen Belangen, die Sie für Ihre Partnerschaft / Ehe im Voraus treffen können.
Individuell anpassbar an die Bedürfnisse und Wünsche der Ehepartner kann bereits im Voraus vieles festgelegt werden, was im Falle einer Trennung von beiden Ehepartnern gewünscht ist, um Konflikte und Unsicherheiten im Fall einer Scheidung zu vermeiden.
Schafft Klarheit und Transparenz in der Ehe
Kann dazu beitragen, eine faire und gerechte Aufteilung von Vermögen und Schulden zu gewährleisten
Kann helfen, die emotionalen und finanziellen Kosten einer Scheidung zu minimieren
Fragen zum Thema Ehe, Lebensgemeinschaft, Scheidung
Der Familienvatereiner vierköpfigen Familie stirbt. Neben seinen minderjährigen Kindern hinterlässt er seine Ehefrau. Diese bangt um das Erbrecht am Haus, das ihrem Mann allein gehört hat. Ist dieses Bangen begründet?
Der Ehegatte hat im Erbrecht insofern eine Sonderstellung, als er kein Blutsverwandter ist, wie Kinder und Eltern. Wenn kein Testament vorhanden ist, richtet sich die gesetzliche Erbfolge des Ehegatten danach, wer die nächsten Verwandten des Verstorbenen sind. Hat der Verstorbene noch Kinder, dann beträgt die Erbquote des Ehegatten ein Drittel des Nachlassvermögens. Sind keine Kinder vorhanden, jedoch Eltern, die den Verstorbenen überlebt haben, dann beträgt die Erbquote des Ehegatten zwei Drittel des Nachlassvermögens. Sind auch keine Eltern des Verstorbenen vorhanden, erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass.
Darüber hinaus hat der Ehegatte neben der gesetzlichen Quote zusätzlich noch Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis. Dieses umfasst neben der Erbquote das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen; weiters das Recht auf Erhalt der zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Dazu gehört unter Umständen auch das gemeinsame Auto der Ehegatten. Auch wenn der Ehegatte im Testament nicht berücksichtigt ist, hat er dennoch Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil.
Wie dem Ehegatten stehen diese Rechte auch dem eingetragenen Partner zu.
Das Ehegattenerbrecht gilt auch bei getrennt lebenden, nicht geschiedenen Ehepaaren.
Achtung! Hinterlässt der Verstorbene keine Nachkommen, jedoch Eltern, und möchte, dass seine Ehegattin alleine erbt, muss er ein entsprechendes Testament errichten.
Ein äußerst vermögender Mann heiratet eine Frau aus eher bescheidenen Verhältnissen. Seine Freunde raten ihm zu einem Ehevertrag. Wozu dient ein Ehevertrag?
Unter Eheverträgen werden landläufig Vermögensregelungen für die Dauer der Ehe (Ehegüterverträge) oder für den Fall der Scheidung der Ehe (Vorwegvereinbarung) verstanden. Bei einer Scheidung ist oft nicht mehr feststellbar, welches Vermögen erst während der Ehe erstanden oder angespart wurde. Um einen Streit über die Aufteilung des ehelichen Vermögens zu vermeiden, kann der Abschluss eines Ehevertrages zweckmäßig sein. Diese Regelungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit teilweise der Form eines Notariatsaktes. Selbst wenn eine Vorwegvereinbarung formgültig geschlossen wird, unterliegt diese einer richterlichen Kontrolle. Wichtig ist dabei die Tatsache, dass die bloße Eheschließung selbst an den Vermögensverhältnissen beider Ehegatten nichts ändert – also die Ehe nicht automatisch zu einer Aufteilung des bisherigen Vermögens auf beide Ehegatten führt. Beim Inhalt der Eheverträge wird unterschieden zwischen ehelichen Ersparnissen, ehelichem Gebrauchsvermögen, Hausrat und Ehewohnung. Dabei hat der Gesetzgeber gewisse Schranken bei der Aufteilung des Vermögens gesetzt.
Von der Aufteilung ausgenommen sind etwa Sachen, die
- von der Ehegattin/dem Ehegatten in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihr/ihm von Dritten geschenkt wurden,
- dem persönlichen Gebrauch der Ehegattin/des Ehegatten allein (z. B. Schmuck) dienen,
- der Ausübung eines Berufes (z. B. Bücher, PC, Werkzeug) dienen,
- zu einem Unternehmen gehören bzw. Unternehmen als solche sowie Unternehmensanteile (außer bloße Wertanlagen).
Nach zwanzig Jahren Lebensgemeinschaft stirbt der Mann. Das Eingehen einer Ehe war dem Lebensgefährten genauso fremd wie der Gedanke an ein Testament. Im Verlassenschaftsverfahren erfährt die Lebensgefährtin, dass nunmehr die Geschwister des Mannes die Erben sind und sie leer ausgeht. Wie hätte dies vermieden werden können?
Der Begriff „Lebensgemeinschaft“ hat sich eingebürgert, ist jedoch bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich nicht geregelt. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Definition, wann eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Immer wieder gibt es Ansätze, dass die Lebensgemeinschaft rechtliche Wirkungen auslöst, so z. B. im Mietrechtsgesetz oder im Sozialversicherungsrecht. Im Erbrecht ist der Lebensgefährte seit 01.01.2017 zwar existent, jedoch sind seine Rechte beschränkt. Der Lebensgefährte hat unter bestimmten Voraussetzungen zwar ein außerordentliches Erbrecht, dieses geht jedoch den gesetzlichen Erben (Nachkommen, Verwandte) im Rang nach. Will man seinem Lebensgefährten von Todes wegen etwas hinterlassen, ist ein Testament unbedingt notwendig. Immerhin kann der Lebensgefährte nunmehr die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Sachen und die Wohnung des Verstorbenen für ein Jahr nach dessen Tod weiterbenützen.
Bei einem gemeinsamen Haushalt können besondere Probleme entstehen. Es kommt auch vor, dass eine Immobilie nur von einem Lebensgefährten erworben wird, aber Zahlungen zwischen beiden Lebensgefährten fließen. Hiefür sollte unbedingt geregelt werden, ob diese Zahlungen rückzuerstatten sind, wenn die Lebensgemeinschaft beendet wird.
Bei Lebensgemeinschaften ist vieles gesetzlich nicht geregelt – wichtig ist daher, alles schriftlich zu dokumentieren.